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Haus der Kulturen der Welt

 

 

Satzung des Vereins

Haus der Kulturen der Welt e.V.

 

§ 1

 

1.1 Der Verein trägt den Namen „Haus der Kulturen der Welt“

 

1.2  Der Verein ist selbst tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

1.3  Er hat seinen Sitz, Steindamm 32, 20099 Hamburg und ist am 10.04.2007 in das                                                                                               Vereinsregister eingetragen worden, nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ der Gerichtsstand ist Hamburg. V.-Registernr. 19366

 

1.4  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

 

2.1  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  des     Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

 

 

 

 

 

 

Verein organisiert:

 

Außerdem veranstaltet der Verein Infoabende besonders für Journalisten, Presse, Rundfunk und Fernsehen.

 

 

2.3  Verein verfolgt nur gemeinnützige Ziele/Zwecke. (§§ 52 ff).

 

 

2.5  Vereine haben das Ziel, wenn es möglich ist, ein Objekt in einem armen Land wie z.B.       den Bau einer Schule oder Bibliothek durchzuführen.

 

2.6  Die Arbeit des Vereins ist weder parteipolitisch, noch konfessionell gebunden und steht   besonders allen Demokraten und demokratischen Kräften offen.

 

 

2.8  Es darf keine Person durch Angaben für Satzungsfremde Zwecke oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen aus Vereinsmitteln begünstigt werden.

 

 

§ 3

 

 Sie verpflichten sich, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu        entrichten.  

 

3.2  Der Verein hat anständige Mitglieder. Fördernde Mitglieder können natürliche oder   juristische Personen sein, die das Ziel des Vereins unterstützen, ohne aktiv mitzuarbeiten.

       Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt

 

3.3  Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Sie bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung

 

3.4  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird zum Ende des laufenden Jahres wirksam, wenn die Austrittserklärung dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres vorliegt. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung seinen satzungsmäßigen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt oder in einer Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, die seine weitere Mitgliedschaft untragbar erscheinen lassen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann endgültig entscheidet.

 

 

§ 4

 

4.1  Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 5

 

5.1  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich, oder auf Antrag von mindestens 30% aller Mitglieder, unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen

       (Datum des Poststempels) zu wählen.

 

5.2  Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten.

        Mit einfacher Mehrheit beschließt sie insbesondere über:

 

 

 

5.3  Der Mehrheit von 75% der Mitglieder bedürfen

 

      Hierbei ist auch eine schriftliche Stimmabgabe möglich.

 

5.4  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom           Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben und bei den Vereinsunterlagen zu verwahren ist.

 

 

§ 6

 

6.1  Der Vorstand ist das ausführende Organ der Mitgliederversammlung. Er ist an die   Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

 

6.2  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenführer und zwei Beisitzern.

 

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit erfolgt die Wahl       eines neuen Mitglieds für den verbleibenden Zeitraum in der nächsten Mitgliederversammlung. Bis dahin führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder alle Geschäfte weiter. Alle Ämter des Vorstands sind Ehrenämter.

 

6.4  Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, den Verein mit Zusagen des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, wobei es sich bei einem der beiden Vorstandsmitglieder um den Vorstandsvorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden handeln muss.

 

 

§ 7

 

7.1  Satzungsänderungen können in jeder zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie dürfen allerdings die in § 2 genannten Vereinsziele weder ganz noch teilweise aufgeben oder in wesentlichen Punkten ändern und bedürfen de in § 5 festgelegten Mehrheit von 75 % der Mitglieder. Satzungsänderungen sind nach Beschluss aller Mitglieder des Vereins schriftlich mitzuteilen.

 

7.2  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Völkerverständigungsgedankens.

 

 

Die Satzung wurde am 21.03.2007 einstimmig beschlossen.